Seit 2002 gilt bereits die Verpflichtung bei Neubau und nach wesentlichen Änderungen von Bestandsgebäuden einen Energieausweis zu erstellen.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2007 wurde die Ausstellung von Energieausweisen für alle Bestandsgebäude eingeführt. Somit muss zukünftig bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Wohngebäudes ein Energieausweis vorgelegt werden
Die Kennwerte in den Ausweisen geben den jährlichen Energieverbrauch bzw. Energiebedarf eines Gebäudes je m² Nutzfläche an. Man unterscheidet je nach Berechnungsverfahren zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
Verbrauchsausweis (Ausstellung Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs)
Beim Verbrauchsausweis wird der tatsächliche Energieverbrauch der bisherigen Bewohner dargestellt. Er wird auf Basis von mindestens drei aufeinander folgenden Heizkostenabrechnungen berechnet.
Der Verbrauchsausweis ist die preislich günstigere Variante (geringerer Berechnungsaufwand). Jedoch ist er, was die Qualität des Gebäudes angeht, wenig aussagekräftig. Schon durch ein geändertes Nutzerverhalten einiger Bewohner kann der Verbrauchswert erheblich abweichen.
Benötigt werden die Verbrauchsabrechnungen für Heizung und Warmwasser der letzten 3 Jahre, Wohnflächenberechnungen und Gebäudezeichnungen (wenn vorhanden).
Bedarfsausweis (Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs auf Basis der Gebäudedaten)
Der Bedarfsausweis ist die aufwendigere Variante, hierbei wird der Energiebedarf rechnerisch ermittelt.
Der Ausweis enthält Aussagen zur energetischen Qualität der Gebäudehülle (Wände, Fenster, Dach usw.), er bewertet die Qualität der Heizungsanlage und der eingesetzten Energieträger
(Strom, Gas, Sonne etc.).
Wann Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten benötigen folgende Energieausweise:
Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohneinheiten benötigen folgende Energieausweise:
Hinweis:
Es ist grundsätzlich für Wohngebäude der Bedarfsausweis zu empfehlen, da sich nur so ein vom Nutzverhalten unabhängiges und vergleichbares Ergebnis ergibt.
Nichtwohngebäude: Energieausweispflicht ab dem 01.07.2009
Seit dem 1. Juli 2009 brauchen alle Nichtwohngebäude ebenfalls einen Energieausweis, wenn sie neu vermietet, verkauft oder verpachtet werden.
Ob Bürogebäude, Supermarkt, Gaststätte oder Hotel, der Gebäudeeigentümer muss dem potenziellen Interessenten spätestens auf Nachfrage ein solches Dokument vorlegen. In öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr und über 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss der Energieausweis außerdem auch gut sichtbar aushängen.
Die Aushangverpflichtung betrifft insgesamt ca. 55.000 Öffentliche Gebäude wie Rathäuser, Schulen, Kindergärten, Landratsämter oder Krankenhäuser.
Energiekennwerte für den Energieausweis werden nach der DIN 18599 berechnet und sind wesentlich komplexer bei der Erstellung. Somit ergibt sich ein höherer Arbeitsaufwand.
Bei Nichtwohngebäuden besteht Wahlfreiheit. Es können Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise ausgestellt werden.
Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen gerne ein Gespräch mit einem Energieberater.